Allgemeine Geschäftsbedingungen von rentacorn
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Version 1.0 | Stand 16. September 2026
Diese AGB bilden die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Leistungen von rentacorn. Das jeweilige Angebot und die Auftragsbestätigung bestimmen den konkreten Leistungsumfang und gehen bei Abweichungen vor.
1. Anbieterin und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Verträge zwischen der Einzelfirma rentacorn, Inh. Jaggi, UID CHE-396.295.418 (nachfolgend „rentacorn“), und ihren Kundinnen und Kunden. Sie gelten insbesondere für die Vermietung von Popcornmaschinen und Zubehör, die Lieferung von Lebensmitteln und Verpackungen, Branding- und Druckleistungen, Personal- und Betreuungsleistungen sowie weitere im Angebot bezeichnete Leistungen. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung gehen diesen AGB vor. Entgegenstehende Bedingungen der Kundschaft gelten nur, wenn rentacorn ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote von rentacorn sind während der darin genannten Frist verbindlich; fehlt eine Frist, bleiben sie 14 Kalendertage gültig. Der Vertrag kommt zustande, sobald rentacorn die Bestellung in Textform bestätigt oder mit der vereinbarten Leistung beginnt. Angaben zu Verfügbarkeit, Leistung, Ausbeute, Reichweite, Lieferzeit oder Portionenzahl sind Planungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als garantiert bezeichnet werden. Die Kundschaft prüft Angebot und Auftragsbestätigung unverzüglich und meldet Abweichungen ohne Verzögerung.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Schweizer Franken. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird ausgewiesen, sofern rentacorn mehrwertsteuerpflichtig ist. Nicht ausdrücklich eingeschlossene Leistungen, namentlich zusätzliche Fahrten, Wartezeiten, Park-, Zufahrts-, Zoll-, Messe- oder Bewilligungsgebühren, werden nach Vereinbarung oder effektivem Aufwand verrechnet. Rechnungen sind innerhalb der im Angebot oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf eines kalendermässig bestimmten Fälligkeitsdatums tritt der Verzug ohne weitere Mahnung ein. In den übrigen Fällen tritt der Verzug mit Mahnung ein. Ab Verzug kann rentacorn einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr verlangen. Die erste Zahlungserinnerung ist kostenlos. Ab der zweiten Mahnung kann rentacorn einmalig eine Mahngebühr von CHF 25.00 für den administrativen Aufwand verrechnen. Weitergehende, nachweislich entstandene Schäden sowie notwendige Inkasso- und Betreibungskosten bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang vorbehalten.
4. Leistungsumfang und Änderungen
Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem bestätigten Angebot. Änderungen von Menge, Einsatzort, Mietdauer, Lieferzeiten, Ausstattung, Personalbedarf oder Gestaltung bedürfen der Zustimmung von rentacorn und können Mehrkosten auslösen. rentacorn darf gleichwertige Maschinen, Verpackungen oder Bestandteile einsetzen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich und für die Kundschaft zumutbar ist. Wesentliche Änderungen werden vorab mitgeteilt.
5. Lieferung Abholung und Übergabe
Die Kundschaft stellt eine sichere Zufahrt, eine geeignete Be- und Entlademöglichkeit, notwendige Zutrittsberechtigungen sowie eine erreichbare Kontaktperson sicher. Die Leistung umfasst nur die im Angebot genannte Adresse und Übergabestelle. Erschwerte Zugänge, lange Tragewege, Wartezeiten von mehr als 15 Minuten und zusätzliche Fahrten dürfen nach Aufwand verrechnet werden. Liefer- und Abholzeiten sind Zeitfenster, sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde. Verkehrsbehinderungen, behördliche Kontrollen und andere nicht von rentacorn beherrschbare Umstände können zu zumutbaren Verzögerungen führen. Bei der Abholung müssen Maschine und Zubehör ausgeschaltet, abgekühlt, vollständig, zugänglich und transportbereit sein. Ist eine vereinbarte Übergabe wegen Umständen im Verantwortungsbereich der Kundschaft nicht möglich, darf rentacorn den Zusatzaufwand verrechnen.
6. Mietdauer und verspätete Rückgabe
Die Mietdauer beginnt und endet zu den vereinbarten Zeiten. Eine Verlängerung ist nur mit Zustimmung von rentacorn zulässig. Bei verspäteter Rückgabe oder nicht möglicher Abholung kann rentacorn für jede angebrochene zusätzliche Mietperiode den vereinbarten Zusatztag oder, falls kein solcher festgelegt ist, den üblichen Tagesmietpreis verrechnen. Verursacht die verspätete Rückgabe zusätzliche Transport-, Personal- oder Ersatzbeschaffungskosten oder beeinträchtigt sie einen Folgeauftrag, haftet die Kundschaft für den nachgewiesenen Schaden, soweit sie die Verspätung zu vertreten hat.
7. Pflichten beim Betrieb und Sicherheit
Die Maschine darf nur von instruierten volljährigen Personen gemäss Bedienungs- und Sicherheitshinweisen betrieben werden. Technische Veränderungen, eigenmächtige Reparaturen und die Verwendung nicht freigegebener Zutaten oder Hilfsmittel sind untersagt. Die Kundschaft sorgt für einen stabilen, ebenen, trockenen und wettergeschützten Standort sowie einen geeigneten, separat abgesicherten 230-V-Stromanschluss entsprechend den technischen Angaben. Für Maschinen ohne Wagen ist eine ausreichend tragfähige, hitzebeständige Abstellfläche bereitzustellen. Die Kundschaft ist für veranstaltungsbezogene Bewilligungen, Brandschutzauflagen, Fluchtwege, Jugendschutz, Arbeitssicherheit und die Aufsicht am Einsatzort verantwortlich. Die Maschine darf nicht unbeaufsichtigt betrieben werden.
8. Lebensmittel Hygiene und Portionen
rentacorn stellt die vereinbarten Zutaten sowie verfügbare Produkt-, Zutaten- und Allergeninformationen bereit. Ab Übergabe ist die Kundschaft für sachgerechte Lagerung, Hygiene, Zubereitung, Ausgabe und die Einhaltung der mitgeteilten Vorgaben verantwortlich. Portionenzahlen und Verbrauchsangaben beruhen auf Erfahrungswerten. Die tatsächliche Ausbeute kann durch Bedienung, Dosierung, Ausschuss und Portionsgrösse abweichen. Eine bestimmte Anzahl verkaufsfähiger Portionen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich garantiert wurde. Geöffnete, beschädigte, verunreinigte oder unsachgemäss gelagerte Lebensmittel werden nicht zurückgenommen. Ungeöffnete Originalgebinde werden nur zurückgenommen und gutgeschrieben, wenn dies im Angebot ausdrücklich vorgesehen ist.
9. Verpackungen Branding und Druckfreigabe
Die Kundschaft liefert Druckdaten, Logos und Inhalte rechtzeitig in geeigneter Qualität und bestätigt, dass sie über alle erforderlichen Nutzungs-, Marken- und Bildrechte verfügt. Sie stellt rentacorn von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf von ihr bereitgestellten Inhalten beruhen. Das Gut zum Druck ist vor der Produktion sorgfältig zu kontrollieren. Mit der Freigabe bestätigt die Kundschaft insbesondere Gestaltung, Schreibweise, Farben, Platzierung und Menge. Lieferfristen beginnen erst nach vollständigem Eingang der Daten und Freigabe. Geringfügige branchenübliche Farb-, Schnitt-, Material- und Mengentoleranzen stellen keinen Mangel dar. Individuell hergestellte Verpackungen, Drucksachen und Sonderbeschaffungen können nach Freigabe nicht storniert oder zurückgegeben werden. Nicht verwendete individualisierte Bestände verbleiben bei der Kundschaft, sofern nichts anderes vereinbart ist.
10. Nachlieferungen und Zusatzmaterial
Nachlieferungen erfolgen nur nach Verfügbarkeit und werden einschliesslich Material-, Fahrt- und Personalaufwand separat verrechnet. Genannte Reaktions- oder Fahrzeiten sind Richtwerte und keine Garantie, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Zusätzlich bereitgestellte oder verbrauchte Rohstoffe, Verpackungen und Zubehörteile werden gemäss Angebot oder aktueller Preisliste abgerechnet.
11. Personal und Leistungen vor Ort
Bei gebuchtem Personal sorgt die Kundschaft für rechtzeitigen Zutritt, geeignete Arbeitsbedingungen, erforderliche Pausen, sanitäre Einrichtungen und die Einhaltung der Sicherheitsvorgaben am Veranstaltungsort. Verlängert sich der Einsatz aus Gründen ausserhalb des Verantwortungsbereichs von rentacorn, kann die zusätzliche Zeit nach dem vereinbarten Stundensatz verrechnet werden. Weisungen der Kundschaft sind nur verbindlich, soweit sie dem Vertrag, den Sicherheitsvorgaben und dem Gesetz entsprechen. rentacorn bleibt für die Einsatzführung des eigenen Personals verantwortlich.
12. Prüfung Mängel und Störungen
Die Kundschaft prüft Maschine, Zubehör und Lieferumfang bei Übergabe und meldet erkennbare Mängel sofort. Während des Einsatzes auftretende Störungen sind unverzüglich mitzuteilen. rentacorn muss Gelegenheit zur Diagnose und, soweit möglich, zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung erhalten. Eigenmächtige Reparaturen sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung zulässig. Kann ein erheblicher, von rentacorn zu vertretender Mangel nicht innert angemessener Frist behoben werden, besteht Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des betroffenen Leistungsteils. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 16.
13. Reinigung
Die vereinbarte normale Endreinigung umfasst übliche Rückstände aus sachgemässem Betrieb. Ausserordentliche Reinigung infolge eingebrannter Rückstände, Fremdstoffen, nicht freigegebener Zutaten, unsachgemässer Nutzung oder übermässiger Verschmutzung kann nach Aufwand verrechnet werden. Schäden an der Maschine gelten nicht als Reinigung.
14. Gefahr Schäden Verlust und Versicherung
Mit der Übergabe bis zur Rücknahme trägt die Kundschaft die Obhut über Mietgegenstände und Zubehör. Sie haftet für Verlust, Diebstahl und Beschädigung, soweit diese nicht auf normale Abnutzung oder einen von rentacorn zu vertretenden Mangel zurückzuführen sind. Schäden oder Verluste sind sofort zu melden. Reparaturen, fehlende Teile und bei Totalschaden der Zeitwert beziehungsweise die angemessenen Wiederbeschaffungskosten dürfen verrechnet werden. Die Kundschaft sorgt selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz. rentacorn kann im Angebot eine Kaution vorsehen.
15. Stornierung durch die Kundschaft
Stornierungen müssen in Textform erfolgen. Massgebend ist der Eingang bei rentacorn. Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende pauschalierte Stornokosten auf dem stornierten Auftragswert: bis 30 Kalendertage vor Leistungsbeginn keine Stornopauschale; 29 bis 15 Kalendertage vorher 50 Prozent; 14 bis 3 Kalendertage vorher 75 Prozent; weniger als 3 Kalendertage vorher oder bei Nichterscheinen 100 Prozent. Bereits ausgelöste und nicht mehr vermeidbare Drittkosten, individualisierte Verpackungen, Druckleistungen, Sonderbeschaffungen und behördliche Gebühren sind unabhängig vom Stornierungszeitpunkt vollständig geschuldet. Soweit solche Kosten bereits im pauschalierten Auftragswert enthalten sind, werden sie nicht doppelt verrechnet. Der Kundschaft bleibt der Nachweis vorbehalten, dass rentacorn kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. rentacorn rechnet ersparte Aufwendungen und zumutbar erzielte Ersatzbelegungen an. Eine Verschiebung gilt nur als vereinbart, wenn rentacorn sie in Textform bestätigt.
16. Haftung
rentacorn haftet für direkte Schäden aus vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung. Für leichte Fahrlässigkeit haftet rentacorn nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren direkten Schaden. Die Haftung für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Umsatz- oder Nutzungsausfall und Ansprüche Dritter ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben oder körperlicher Unversehrtheit sowie in weiteren Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. rentacorn haftet nicht für Schäden aus unsachgemässer Bedienung, ungeeigneter Infrastruktur, Missachtung von Anweisungen oder nicht freigegebenen Zutaten.
17. Höhere Gewalt
Kann eine Partei ihre Leistung wegen eines unvorhersehbaren und nicht zumutbar beherrschbaren Ereignisses wie Unwetter, behördlicher Anordnung, Strom- oder Verkehrsausfall, Unfall, schwerer Krankheit, Streik oder Ausfall wesentlicher Drittleistungen nicht oder nur verspätet erbringen, haftet sie nicht für die dadurch verursachte Verzögerung oder Nichterfüllung. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und begrenzt die Auswirkungen soweit zumutbar. Bereits ordnungsgemäss erbrachte Leistungen sowie nachweislich angefallene, nicht stornierbare Dritt- und Individualisierungskosten bleiben geschuldet. Im Übrigen bemühen sich die Parteien um eine Verschiebung oder eine angemessene Abrechnung der nicht mehr erbringbaren Leistungen.
18. Datenschutz und Referenzen
rentacorn bearbeitet Personendaten zur Anbahnung, Durchführung und Abrechnung des Vertrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Weitere Informationen enthält die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung auf rentacorn.ch. Fotos, Logos, Namen oder Veranstaltungsangaben der Kundschaft werden nur mit entsprechender Einwilligung als Referenz oder zu Marketingzwecken veröffentlicht. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Nachweispflichten bleiben vorbehalten.
19. Aufträge ausserhalb der Schweiz
Bei Lieferungen oder Einsätzen ausserhalb der Schweiz trägt die Kundschaft die im Angebot bezeichneten Zoll-, Einfuhr-, Bewilligungs- und Abgabenkosten. Zwingende Vorschriften am Leistungs- oder Verbraucherwohnsitz bleiben vorbehalten. Verzögerungen bei Grenz- oder Behördenkontrollen gelten nicht als von rentacorn zu vertretender Verzug, sofern rentacorn die erforderlichen eigenen Pflichten erfüllt hat.
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von rentacorn. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere für Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.
21. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Änderungen und Nebenabreden sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Es gilt die bei Vertragsabschluss zugänglich gemachte Fassung dieser AGB. rentacorn kann die AGB für künftige Verträge ändern; laufende Verträge bleiben davon unberührt.
